Erstes Unternehmen erhält deutsche Steuermarke für THC-freie CBD-Blüten
Bedeutung des Pionierschritts für die Branche noch offen – Klageverfahren weiterhin anhängig
Berlin, 15.05.2025: Sanaleo, ein führende Marke für CBD-Produkte in Deutschland, gibt über den Branchenverband Cannabiswirtschaft bekannt, dass es als erster Großhändler in Deutschland die amtliche Steuermarke für THC-freie “CBD-Blüten” erhalten hat. Somit fällt auf diese Produkte nun zusätzlich zur Mehrwertsteuer von 19 % auch die Tabaksteuer an. Der BvCW und Sanaleo begrüßen dies, da die Steuerbanderole belegt, dass die Ware als Nutzhanf verkehrsfähig ist. Es handelt sich nicht um “Cannabis” im Sinne des KCanG, denn nur unter dieser Voraussetzung sind die Erzeugnisse steuerbar.
Trotz der Vergabe der Steuerzeichen an Sanaleo hat die Generalzolldirektion Neustadt a. d. Weinstraße gegenüber dem BvCW mitgeteilt, dass man an der bisherigen etablierten Rechtspraxis festhalten wolle. Was dies konkret mit Blick auf den Gesamtmarkt bedeutet, ist gegenwärtig noch offen.
Der BGH hatte in seinem Beschluss vom 23.06.2022 (AZ: 5 StR 490/21) entschieden, dass entharzte Hanfblüten, in denen THC allenfalls noch in verschwindend geringen Mengen enthalten ist, keine Betäubungsmittel darstellen. Auch nach dem Inkrafttreten des KCanG vertreten unterschiedliche Behörden mitunter den Standpunkt, Nutzhanf mit geringen, aber nachweisbaren Gehalten an THC könnten zu einem Missbrauch zu Rauschzwecken genutzt werden und stellten deshalb “Cannabis” dar. In einigen anderen EU-Ländern, wie beispielsweise in Österreich, Luxemburg und Belgien, ist die Erhebung der Tabaksteuer für Nutzhanfblüten, die zum Rauchen bestimmt sind, hingegen bereits seit längerem üblich. In Deutschland hat das Hauptzollamt Bielefeld nun zumindest für die angemeldeten THC-freien Hanfblüten Steuerzeichen vergeben.
Paul Portius, CEO von Sanaleo, macht hierzu deutlich: “Die Steuermarke ist nicht nur eine Errungenschaft für Sanaleo, sondern ein Durchbruch für die gesamte Branche. Wir beweisen, dass legale Nutzhanfblüten in Deutschland möglich sind – transparent und sicher. Nach 2 Jahren intensiver Vorbereitung und umfangreichen Anträgen dürfen die ersten Sorten ohne THC nun offiziell als versteuertes pflanzliches Raucherzeugnis verkauft werden. Der nationale Rollout ist für den Juli geplant. Wir werden uns auch in Zukunft mit dem BvCW dafür einsetzen, umfassende Verbesserungen für den Industriehanf-Bereich weiter voranzutreiben.”
Lisa Haag, Fachbereichskoordinatorin Technik, Handel und Dienstleistungen beim BvCW ergänzt: “Die Entscheidung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Schließlich bringt die Vergabe der Steuermarken mehr Steuereinnahmen, mehr Rechtssicherheit und mehr wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Das Bundesministerium der Finanzen kann hier über eine Weisung an den Zoll eine Win-Win-Win-Situation für Verbraucher/innen, den deutschen Mittelstand und die gesamte Gesellschaft schaffen”.
Ein von Weedo erstrittenes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.11.2024 (AZ: 4 K 584/24 VTa – nicht rechtskräftig), welches den Zoll zur Herausgabe von Steuermarken verpflichten würde, befindet sich nach wie vor in Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof.
Philipp Ferrer, Geschäftsführer von Weedo betont hierzu: “Es freut uns sehr, dass der Zoll seine Rechtsauffassung, dass Nutzhanf mit nicht detektierbaren THC-Gehalten generell nicht steuerbar sei, nun doch offensichtlich geändert hat. Wir begrüßen dies natürlich in der Sache und gehen davon aus, dass das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hiervon maßgeblich geprägt werden wird Wir bedauern sehr, dass unserer Branche dieser wichtige Marktzugang so lange und unnötig verwehrt blieb. Dies hat einige Existenzen in diesem Bereich gekostet. Wir beglückwünschen Sanaleo zu diesem großartigen Erfolg und freuen uns auf einen wichtigen Schritt Richtung Normalität!”
Dr. Ferdinand Weis, Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied im BvCW: “Vor dem Hintergrund der Vergabe der Steuermarken an Sanaleo wird die Weigerung zur Erteilung der Steuerzeichen an Weedo rechtlich nun endgültig kaum haltbar bleiben. Wir werden uns nun im Weiteren intensiv für die Erteilung von Steuerzeichen auch mit nachweisbaren THC-Gehalten von im Regelfall bis zu 0,3 % THC bzw. für die Streichung der Rauschklausel einsetzen. Das von der Ampel-Koalition vorgeschlagene Nutzhanfliberalisierungsgesetz gelangte aufgrund des Bruchs der letzten Bundesregierung leider nicht zum finalen Beschluss. Die Rauschklausel ist deswegen nach wie vor im KCanG enthalten. Zuletzt haben das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 04.11.2024 (AZ: 3 Qs 132/22 – rechtskräftig – nicht veröffentlicht) und das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.11.2024 (AZ:4 K 584/24 VTa – nicht rechtskräftig) jedoch Entscheidungen abgesetzt, die zeigen, dass Nutzhanf mit geringen THC-Gehalten kein Cannabis und die Verwehrung von Steuerzeichen eine Verletzung der europäischen Warenverkehrsfreiheit darstellt.”
Der BvCW setzt sich weiterhin dafür ein, dass die “Rauschklausel” abgeschafft wird. Eine gute Vorlage hierzu ist der in der letzten Legislaturperiode erstellte Entwurf eines Nutzhanfliberalisierungsgesetzes.
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