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Cannabisgesetzentwurf wurde verbessert, doch wichtige Punkte bleiben offen
Medizinalcannabisanbau wird vereinfacht, “Rauschklausel” behindert jedoch weiterhin Industriehanf

Berlin, 27.11.2023: Die von der Bundesregierung geplanten Änderungen am kommenden Cannabisgesetz (CanG) wurden heute durch Berichte des RedaktionsNetzwerks Deutschland und des Rechtsmagazins LTO bekannt. Die Vorschläge des Bundesgesundheitsministeriums sind parlamentarisch noch nicht abschließend beraten. Die Cannabiswirtschaft ist erfreut, dass es in der nächsten Woche endlich zum Bundestagsbeschluss kommen soll. 

Jürgen Neumeyer, Geschäftsführer des BvCW, kommentiert: “Wir begrüßen ausdrücklich die neuen Erleichterungen beim Medizinalcannabisanbau durch den Wegfall der überbürokratisierten Vergabeverfahren. Auch die Herausnahme von Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz wird von der Cannabiswirtschaft als Paradigmenwechsel begrüßt. 

Komplett unverständlich und auch widersprüchlich ist jedoch, dass die “Rauschklausel”¹ nicht gestrichen wird. Während Cannabis insgesamt eine Neubewertung erfährt, wird die Möglichkeit zur Strafverfolgung beim Industriehanf (Nutzhanf) fortgesetzt und dieser nachhaltige Wirtschaftszweig somit weiterhin extrem behindert. Hier kann es leider weiterhin zu Erntebeschlagnahmungen und Strafverfolgung von Landwirten und Weiterverarbeitern kommen kommen. Außerdem wurde es versäumt, Vollspektrumextrakte aus Nutzhanf, z. B. für nichtpsychoaktive Cannabinoide und andere wertvolle Inhaltsstoffe der Pflanze, zu ermöglichen”. 

Der BvCW sieht den kommenden Beschluss des Gesetzes dennoch insgesamt positiv und hofft auf Nachbesserungen. Im kommenden Jahr braucht es weiterhin ein eigenständiges Industriehanfgesetz sowie wesentliche Reformen im Umgang und der Verschreibungspraxis mit Medizinalcannabis sowie die Umsetzung der “Säule 2” für Modellprojekte mit lizenzierten Verkaufspunkten. 

Die Änderungsvorschläge des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie hier. 


¹Die theoretisch in der Rechtsprechung angenommene Möglichkeit, sich zu berauschen, indem große Mengen Industriehanf (Nutzhanf) konsumiert werden. Diese im vorherigen Referentenentwurf nicht mehr enthaltene Klausel wurde im Kabinettsentwurf der Bundesregierung in § 1 Nr. 9 a) aus dem Betäubungsmittelgesetz übernommen.
Mehr dazu in unserem ELEMENTE Band 21 “Warum es praktisch ausgeschlossen ist, dass Nutzhanf zu Rauschzwecken missbraucht wird”.

Einen Überblick über die ELEMENTE-Schriftenreihe finden Sie hier.